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BVerwG, 09.04.1954 - IV A 241.53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.09.1953 - III A 8.53
Soforthilfegesetz (SHG)
Auszug aus BVerwG, 09.04.1954 - IV A 241.53
Hierfür wird auf die grundsätzliche Entscheidung des III. Senats, des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1953 - III A 8.53 - Bezug genommen.
- BVerwG, 11.03.1955 - IV A 169.53
Rechtsmittel
Denn dies gilt nur gegenüber solchen Berechtigten, die neu in den Kreis der Soforthilfeempfänger eintreten würden, nicht aber bei solchen, die bereits Soforthilfe empfangen haben (vgl. Urteil vom 9. April 1954 - IV A 241.53 -). - BVerwG, 02.03.1955 - IV B 42.54
Rechtsmittel
Daß trotz der im Soforthilfeanpassungsgesetz - SHAnpG - vorgesehenen Teuerungszuschläge der Satz von 70 DM für die Bemessung des notwendigen Lebensbedarfs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - maßgebend geblieben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung längst entschieden, so u.a. in den Urteilenvom 14. Januar 1954 (BVerwG III A 167.53) undvom 9. April 1954 (BVerwG IV A 241.53). - BVerwG, 21.01.1955 - IV C 78.54
Rechtsmittel
Wenn dieser Betrag durch den Teuerungszuschlag des Soforthilfeanpassungsgesetzes vom 4. Dezember 1951 (BGBl. I S. 934) später auch erhöht ist, so ist dennoch bei Prüfung der Frage der Bedürftigkeit eines Alleinstehenden nach wie vor von dem Richtsatz von 70 DM auszugehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. April 1954 - IV A 241.53 -). - BVerwG, 03.02.1955 - III A 91.53
Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz (SHG) als Flüchtling - …
Das Soforthilfeanpassungsgesetz gewährte lediglich Teuerungszuschläge; die Bedürftigkeitsgrenze der §§ 35, 36 SHG blieb unberührt (Urteil des erkennenden Senates vom 14. Januar 1954 - III A 167/53 - und Urteil des IV. Senates vom 9. April 1954 - IV A 241/53 -). - BVerwG, 03.02.1955 - III C 10.53
Einstellung der Unterhaltshilfe wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld
§ 3 SHAnpG besagt ausdrücklich, daß Teuerungszuschläge nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltshilfe nach den §§ 35, 36 SHG gegeben sind (vgl. Urteil des erkennenden Senates vom 14. Januar 1954 - III A 167.53 - und Urteil des IV. Senates vom 9. April 1954 - IV A 241.53 -).